Luci di retromarcia
1. Anzahl und Zulassung nach ECE-R48
Die ECE-Regelung Nr. 48 (ECE-R48) legt in § 6.4 fest, wie viele Rückfahrscheinwerfer an einem Fahrzeug zulässig und vorgeschrieben sind. Die Anforderungen unterscheiden sich nach Fahrzeuglänge:
- 1 Fahrzeuge bis 6 m Länge: 1 Rückfahrscheinwerfer vorgeschrieben, 1 weiterer zusätzlich zulässig
- 2 Fahrzeuge über 6 m Länge: 2 Rückfahrscheinwerfer vorgeschrieben, 2 weitere zusätzlich zulässig (als Manövrierscheinwerfer seitlich)
Rückfahrscheinwerfer müssen nach ECE-Regelung Nr. 23 (ECE-R23) bauartgenehmigt sein. Die Regelung legt Lichtstrom, Lichtverteilung, Schutzart und Betriebstemperatur fest. Das Prüfzeichen bestätigt die Zulassung des Baumusters.
Prüfzeichen: Ein ECE-R23-konformes Baumuster trägt ein kreisförmiges Prüfzeichen mit dem Buchstaben E, der Länderkennziffer und der Regelungsnummer 23. Leuchten ohne Prüfzeichen dürfen nicht als Rückfahrscheinwerfer im Straßenverkehr eingesetzt werden.
2. Leuchtentypen: Rückfahrscheinwerfer und Manövrierscheinwerfer
Pflichtleuchte an allen Fahrzeugen nach ECE-R48 § 6.4. Mindestanbauho¨he: 250 mm über der Fahrbahn. Doppelfunktion: Signalisiert Rückwärtsfahren für andere Verkehrsteilnehmer und beleuchtet den Fahrweg hinter dem Fahrzeug. Erzeugt weißes Licht, darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang aktiv sein.
Zusätzliche Leuchten für Fahrzeuge über 6 m Länge (z. B. LKW, Busse, Sattelzug). Werden seitlich angebracht und erleichtern Manövrieren bei niedriger Geschwindigkeit (z. B. beim Rückwärtsfahren auf engem Raum). Ebenfalls ECE-R23-pflichtig.
3. Technische Eigenschaften und Anbauvorschriften
ECE-R23 definiert verbindliche Mindestanforderungen an Lichtverteilung und Anbau. Die nachfolgende Übersicht zeigt die wesentlichen Parameter für Rückfahrscheinwerfer:
4. Vergleich: Arbeitsscheinwerfer vs. Rückfahrscheinwerfer
Arbeitsscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer erfüllen unterschiedliche Anforderungen und unterliegen verschiedenen Regelungen. Der entscheidende Unterschied liegt in der zulässigen Leuchtstärke:
Keine gesetzliche Leuchtstärkenbegrenzung bei Verwendung abseits des öffentlichen Straßenverkehrs (Gelände, Baustellen, Depots). Hohe Lichtleistung zulässig, um den Arbeitsbereich optimal auszuleuchten. Auf öffentlichen Straßen muss der Scheinwerfer abgeschaltet oder abgedeckt sein, sobald andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten.
Begrenzte maximale Leuchtstärke nach ECE-R23, um Blendung des Nachfolgeverkehrs zu verhindern. Die Leuchte muss gleichzeitig ausreichend Licht für den Fahrweg liefern und darf den Gegenverkehr nicht blenden. Ausschließlich im Straßenverkehr mit eingelegtem Rückwärtsgang aktiv.
Fazit: Ein Arbeitsscheinwerfer darf nicht als Rückfahrscheinwerfer verwendet werden, da er keine ECE-R23-Zulassung besitzt und die Blendschutzanforderungen für den öffentlichen Straßenverkehr nicht erfüllt. Umgekehrt ist ein Rückfahrscheinwerfer für die Ausleuchtung von Arbeitsbereichen in der Regel zu lichtschwach.
Quellenangabe & Hinweis
Rechtsgrundlagen:
• ECE-Regelung Nr. 23 (UN/ECE-R23) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückfahrscheinwerfern für Kraftfahrzeuge und Anhänger
• ECE-Regelung Nr. 48 (UN/ECE-R48) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, insbesondere § 6.4 (Rückfahrscheinwerfer)
• § 52 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Sonstige Leuchten und Einrichtungen
Hinweis: Diese Information dient der allgemeinen Orientierung. Rechtsverbindliche Aussagen zur Zulässigkeit einer konkreten Leuchte am konkreten Fahrzeug können nur auf Basis der Einzelgenehmigungsurkunde und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde getroffen werden. LED-MARTIN GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Informationen.
Beratung: Bei Fragen zur Auswahl ECE-R23-zugelassener Rückfahrscheinwerfer steht Ihnen unser Fachteam gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl der richtigen Leuchte für Ihr Fahrzeug – vom Transporter bis zum Schwertransport.
Rückfahrscheinwerfer: Was ist erlaubt?
Begriffserklärung: Arbeitsscheinwerfer? Rückfahrscheinwerfer? Manövrierscheinwerfer?
Die Frage, was der Unterschied zwischen einem Arbeitsscheinwerfer und einem Rückfahrscheinwerfer ist, ist recht einfach zu beantworten: Ein Rückfahrscheinwerfer schaltet sich zusammen mit dem Rückwärtsgang ein, ein Arbeitsscheinwerfer über einen Knopf. Des Weiteren muss ein Rückfahrscheinwerfer nach der ECE-R23 geprüft sein.
Juristisch sind die Folgen dieser Unterscheidung auch sehr einfach zusammenzufassen. So dürfen Arbeitsscheinwerfer nicht während der Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum verwendet werden und eignen sich daher üblicherweise nicht als Manövrierscheinwerfer.
Was ist an Rückfahrscheinwerfer Pflicht?
Aus guten Gründen muss jedes Kraftfahrzeug, von Zweirädern abgesehen, über Rückfahrscheinwerfer verfügen: Nicht nur ermöglichen Sie das Erkennen von Hindernissen beim rückwärtigen Rangieren durch eine bessere Ausleuchtung, auch weisen sie weitere Verkehrsteilnehmer und Fußgänger daraufhin, dass ein Fahrzeug zurücksetzt.
Ob jedoch ein einzelner Rückfahrscheinwerfer ausreicht oder ob mehrere benötigt sind, hängt von der Fahrzeuglänge ab: Während bei auch Zugmaschinen und anderen Fahrzeugen wie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Länge von weniger als sechs Metern ein einzelner Rückfahrscheinwerfer ausreichend ist, sind bei einem Lastkraftwagen und anderen Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als sechs Metern zwangsläufig zwei Rückfahrscheinwerfer verpflichtend.
Was ist erlaubt?
Der Gesetzgeber hat jedoch nicht nur die Mindestanzahl von Manövrierscheinwerfern festgelegt, sondern auch die maximale Anzahl. Auch hier herrscht wieder eine Staffelung auf Basis der Fahrzeuglänge. Jeder Rückfahrscheinwerfer muss ein E-Prüfzeichen nach der ECE-R23 vorweisen.
An Lastkraftwagen und anderen Fahrzeugen, die länger als sechs Meter sind, dürfen nebst den zwei Rückfahrscheinwerfen am Heck noch zwei zusätzliche nach hinten gerichtete Scheinwerfer als Rückfahrscheinwerfer genutzt werden. Hierfür dürfen diese auch beispielsweise an den Fahrzeugseiten montiert werden, solange sie nach hinten ausgerichtet sind. Hingegen dürfen Fahrzeuge unter 6 Metern Länge ausschließlich einen weiteren Rückfahrscheinwerfer am Fahrzeugheck montiert haben.
Warum LED-Rückfahrscheinwerfer?
Sicherlich wirkt es zunächst so, dass ein Rückfahrscheinwerfer ein vergleichsweise unwichtiges Element der Beleuchtung ist. Das vermag für Lastkraftwagen, die primär auf beleuchteten Straßen oder beleuchteten Firmengeländen rangieren oder gar nur tagsüber im Verteilerverkehr eingesetzt werden, grundsätzlich auch nicht völlig verkehrt sein. Dennoch bieten sich auch hier LED-Rückfahrscheinwerfer an.
Ein Lastkraftwagen fährt nämlich oft rückwärts und gerade beim Rangieren wird hierbei oft zwischen Rückwärts- und Vorwärtsgängen gewechselt. Für klassische Halogenbirnen ist dies eine große Belastung, womit ein häufiger Wechsel der Glühbirnen in alten Rückfahrscheinwerfern erforderlich ist, was Kosten und Aufwand bedeutet – von möglichen Haftungsfragen nach einem Unfall mit defekter Rückfahrleuchte abgesehen. Hier können LED-Manövrierscheinwerfer durch ihre lange Haltbarkeit und die damit verbundene Wartungsfreiheit punkten.
Bei weiteren Fragen und näheren technischen Angaben zu diesem Thema können Sie unser Fachberaterteam jederzeit kontaktieren.
Erfahrungsgemäß ändern sich gesetzliche Bestimmungen unregelmäßig, daher kann die LED-MARTIN GmbH keine Gewähr zur Vollständigkeit der hier dargestellten Angaben übernehmen.